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Inhalt

Geräte-Programme

1. Förderwettbewerb FH-Basis
Aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen stellt das Innovationsministerium für Geräte, die in Forschung und Lehre eingesetzt werden, je Antrag bis zu 75.000 Euro zur Verfügung.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Programmseiten.

2. Forschungsgroßgeräte (Art. 91b GG)
Nach Neuordnung des Hochschulbauförderungsgesetzes (HBFG) dienen seit 1.1.2007 zwei Artikel im Grundgesetz als Grundlage zur Finanzierung von Forschungsgroßgeräten.

2.1 Forschungsgroßgeräte

Zweck: Beschaffung und Nutzung muss ausschließlich mit dem Einsatz in der Forschung begründet sein
Bagatellgrenze: 100.000 Euro
Obergrenze: 5 Mio. Euro
Antragsfristen: keine
Begutachtung: DFG
Finanzierung: 50 % Bund und 50 % Land (mit Beteiligung der Hochschule)

2.2 Forschungsbauten (einschl. Großgeräte)
Zweck: Forschung (mit überregional herausragender Bedeutung)
Bagatellgrenze: 5 Mio. Euro
Antragsfristen: -
Begutachtung: DFG (im Auftrag des Bundeslandes)
Finanzierung: 50 % Bund + Kofinanzierung Land

Weiterführende Informatione zur Beantragung von Forschungsgroßgeräten finden Sie hier.

Falls Sie einen Antrag planen, setzten Sie sich bitte frühzeitig mit der Forschungsförderung in Verbindung.

3. Geräteprogramm der Länder (Art. 143c GG)
Zweck: Forschung, Ausbildung und Lehre, sowie Krankenversorgung Bagatellgrenze: 100.000 Euro
Antragsfristen: keine
Eigenanteil der Hochschule: 5 %

Wenn Sie einen Geräte-Antrag einreichen möchten, setzen Sie sich bitte frühzeitig mit der Forschungsförderung in Verbindung.

Weiterführende Informationen zum "Geräteprogramm der Länder" finden Sie hier.