Begrenzung der Anzahl der gleichzeitig entleihbaren Medien
Ausführungsbestimmungen zu §8 der Verwaltungs- und Benutzungsordnung der zentralen Betriebseinheit (S(kim) - VBO S(kim)
Um Engpässe in der Medienversorgung zum Zwecke von Lehre und Forschung zu vermeiden wird die Anzahl der gleichzeitig entleihbaren Medien begrenzt. Mitglieder und Angehörige der Hochschule Ostwestfalen-Lippe dürfen in der Regel 50 Medien gleichzeitig entleihen, andere natürliche und juristische Personen maximal 20.
Lemgo, 03. März 2011







