IV. Ausschluss von der Nutzung und Beendigung des Benutzungsverhältnisses
§ 15 Ausschluss von der Nutzung
- Nutzerinnen bzw. Nutzer können vorübergehend oder dauerhaft in der Benutzung der Ressourcen des S(kim) beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn:
a) sie schuldhaft gegen diese Ordnung, insbesondere gegen die in
§ 13 aufgeführten Pflichten, Betriebsregelungen oder Ausführungsbestimmungen verstoßen (missbräuchliches Verhalten) oder
b) sie die Ressourcen des S(kim) für strafbare Handlungen missbrauchen oder
c) der Hochschule durch sonstiges rechtswidriges Nutzerverhalten, z.B. wegen Urheberrechts- oder Markenrechtsverletzungen, Nachteile entstehen.
- Maßnahmen nach Absatz 1 sollen in der Regel erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung erfolgen. Der bzw. dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Über vorübergehende Nutzungseinschränkungen entscheidet die die Leiterin oder der Leiter der S(kim). Sie sind aufzuheben, sobald eine ordnungsgemäße Nutzung wieder gewährleistet erscheint.
- Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder der vollständige Ausschluss einer Nutzerin oder eines Nutzers von der weiteren Nutzung kommt nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen im Sinne von Absatz 1 in Betracht. Die Entscheidung über einen dauerhaften Ausschluss trifft die Rektorin oder der Rektor auf Antrag der Leiterin bzw. des Leiters des S(kim) durch Bescheid.
- Die aus dem Nutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen der Nutzerin oder des Nutzers werden durch einen Ausschluss nicht berührt; insbesondere bleibt der Anspruch der Fachhochschule auf das vereinbarte Entgelt im Rahmen der erfolgten Benutzung bestehen. Der Nutzerin bzw. dem Nutzer stehen Schadensersatzansprüche aufgrund des Ausschlusses nicht zu. Mögliche Regressansprüche der Fachhochschule oder des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.