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§ 4 Leitung des S(kim), Betriebsregelungen und Ausführungsbestimmungen

  1. S(kim) wird von einer hauptamtlichen Leiterin oder einem hauptamtlichen Leiter geleitet, die oder der über ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium und darüber hinaus über fundierte und nachweisbare Erfahrungen und Kenntnisse verfügt, um den Anforderungen dieser Funktion gerecht zu werden. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Mitarbeitenden, die S(kim) zugewiesen werden.
  2. Sie oder er entscheidet in IT- und bibliotheksfachlichen Angelegenheiten. Sie oder er führt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte des S(kim) und ist verantwortlich für die Aufgabenerfüllung des S(kim) sowie für den sachgerechten Einsatz des Personals. Darüber hinaus bewirtschaftet sie bzw. er die S(kim) zugewiesenen Haushaltsmittel und erstellt den Beitrag des S(kim) zum Haushaltsvoranschlag.
  3. Ihre oder seine Stellvertretung regelt das Rektorat im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des S(kim) und den Personalräten.
  4. Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs und/oder soweit ergänzende Regelungen erforderlich sind kann die Leiterin oder der Leiter des S(kim) Betriebsregelungen und/oder  Ausführungsbestimmungen erlassen. Das Rekorat kann hierfür Vorgaben machen.