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II. Medien und bibliothekarische DienstleistungenGrafik: Ein Druckericon als Symbol für die druckerfreundliche Ausgabe dieser SeiteGrafik: Ein Icon mit dem Text PDF als Symbol für die PDF-Ausgabe dieser Seite Skim auf Twitter

§ 9 Allgemeine Bestimmungen über die Bibliotheksbenutzung

  1. Jede Nutzerin und jeder Nutzer darf alle vorhandenen Medien benutzen soweit nicht Rechtsvorschriften, Betriebsregelungen oder Ausführungsbestimmungen entgegenstehen.
  2. Für die Entleihung ist der Nutzerausweis vorzulegen. Ohne ihn sind keine Verbuchungsvorgänge möglich. Sofern die Ausleihverbuchung manuell erfolgen muss, sind zusätzlich vorgedruckte Formulare zu verwenden und eigenhändig zu unterschreiben.
  3. Medien, die anderweitig ausgeliehen sind, werden auf Antrag für weitere Nutzerinnen oder Nutzer vorgemerkt. Die Vormerkerin oder der Vormerker wird auf ihre oder seine Kosten vom Eintreffen des Mediums benachrichtigt. Wird ein vorgemerktes Medium nicht innerhalb von 7 Öffnungstagen nach Bereitstellung abgeholt, verfügt S(kim) anderweitig darüber.
  4. Von jedem Titel darf jede Nutzerin oder jeder Nutzer nur ein Exemplar ausleihen. In einen Apparat darf von jedem Titel nur ein Exemplar eingestellt werden. Ein Handapparat soll nicht mehr als 20, Vorlesungs- und Laborapparate sollen nicht mehr als 40 Bände umfassen.
  5. Spätestens mit Ablauf der Leihfrist (§ 10) ist das entliehene Medium unaufgefordert zurückzugeben. Wer die Leihfrist überschreitet, ohne rechtzeitig ihre Verlängerung beantragt zu haben, hat die festgelegten Säumnisgebühren zu entrichten, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.
  6. Solange eine Nutzerin oder ein Nutzer der Rückgabepflicht nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren, Kosten und Auslagen nicht entrichtet hat, werden an sie oder ihn keine weiteren Medien ausgeliehen.

siehe auch "Ausführungsbestimmungen zu §9 und §10 der Verwaltungs- und Benutzungsordnung der zentralen Betriebseinheit S(kim) - VBO S(kim)"