III. Informationstechnik und IT-Dienstleistungen
§ 12 Nutzungsberechtigung und Zulassung zur Nutzung
- Zur Nutzung der IT-Einrichtungen und -Dienste des S(kim) können zugelassen werden:
a) Mitglieder und Angehörige der FH Lippe und Höxter,
b) Beauftragte der Fachhochschule zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben bzw. ihres Auftrages,
c) Mitglieder und Angehörige anderer Hochschulen des Landes NRW oder staatlicher Hochschulen außerhalb des Landes NRW aufgrund besonderer Vereinbarungen,
d) Mitglieder sonstiger staatlicher Forschungs- und Bildungseinrichtungen und Behörden des Landes NRW aufgrund besonderer Vereinbarungen,
e) Sonstige juristische oder natürliche Personen, sofern hierdurch die Belange der unter a) bis d) genannten Nutzerinnen oder Nutzer nicht beeinträchtigt werden. - Die Zulassung erfolgt ausschließlich zu Hochschulzwecken, das heißt zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder sonstigen dienstlichen Zwecken in Forschung, Entwicklung, Lehre, Studium, Weiterbildung, Hochschulverwaltung oder zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der HS Ostwestfalen-Lippe. Eine hiervon abweichende Nutzung kann zugelassen werden, wenn sie geringfügig ist und die Zweckbestimmung des S(kim) sowie die Belange der anderen Nutzerinnen oder Nutzer nicht beeinträchtigt werden.
- Die Zulassung zur Nutzung schließt grundsätzlich aus:
- die Berechtigung zu privater kommerzieller Nutzung,
- das Zweckentfremden von Rechnern für Zwecke z.B. des file-sharings oder sonstiger Datei- und Software-Verteilung,
- das Errichten von privaten Funknetzen innerhalb der Hochschule und das Betreiben von nicht zugelassenen Rechnern in den Netzen der Hochschule.
Ausnahmen können durch besondere Vereinbarungen geregelt werden.
- Die Zulassung zur Nutzung der IT-Einrichtungen und - Dienste des S(kim) erfolgt durch Erteilung einer Zugangsberechtigung (Nutzungsberechtigung). Diese wird vom S(kim) schriftlich auf Antrag der Nutzerin oder des Nutzers erteilt.
- Der Antrag muss unter Verwendung eines vom S(kim) vorgegebenen Formblatts unter anderem folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift und Unterschrift der Antragstellerin bzw. des Antragstellers sowie den Status als Hochschulmitglied unter Angabe der Mitgliedergruppe bzw. den Status als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer anderen Einrichtung nach Absatz 1 oder als sonstige Nutzerin bzw. sonstiger Nutzer im Sinne von Absatz 1,
- ggf. Beschreibung des Nutzungszwecks bzw. des geplanten Vorhabens,
- gewünschte IuK-Ressourcen,
- Erklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Nutzerin oder den Nutzer,
- Anerkennung dieser Ordnung, der Betriebsregelungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweiligen Fassung als Grundlage des Nutzungsverhältnisses,
- Einverständniserklärung der Nutzerin bzw. des Nutzers zur Verarbeitung ihrer bzw. seiner personenbezogenen Daten für Zwecke des S(kim),
- Einverständniserklärung der Nutzerin oder des Nutzers zur Dokumentation des Nutzerverhaltens und der Möglichkeit einer Einsichtnahme in Nutzerdateien nach Maßgabe diese Verwaltungs- und Benutzungsordnung.
- Soweit sich der Antrag auf ein bestimmtes Vorhaben gemäß Absatz 5 Ziffer 2 beschränkt, wird die Zulassung zur Nutzung auf dieses beschränkt und kann zeitlich befristet werden.
- Die Zulassung zur Nutzung setzt voraus, dass die Nutzerin bzw. der Nutzer mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einverstanden ist, sowie auch zustimmt, dass nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 7 dieser Ordnung ihr bzw. sein Nutzerverhalten dokumentiert und/oder in ihre bzw. seine Nutzerdateien Einsicht genommen wird.
- Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs kann die Nutzungsberechtigung mit einer Begrenzung der Rechen- und Onlinezeit sowie mit anderen nutzungsbezogenen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
- S(kim) kann die Zulassung zur Nutzung überdies vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Benutzung der gewünschten IuK-Systeme sowie -Dienste abhängig machen.
- Wenn die Kapazitäten der DV-Ressourcen nicht ausreichen, um allen Nutzungsberechtigten gerecht zu werden, können die Betriebsmittel für die einzelnen Nutzerinnen bzw. Nutzer entsprechend kontingentiert werden, da die Zulassung nur im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten erfolgen kann.
- Die Nutzungsberechtigung kann ganz oder teilweise versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt werden, insbesondere wenn:
- kein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt oder die Angaben im Antrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
- die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Benutzung der IuK-Einrichtungen nicht oder nicht mehr gegeben sind,
- die nutzungsberechtigte Person oder Einrichtung nach § 15 von der Benutzung ausgeschlossen worden ist,
- das geplante Vorhaben der Nutzerin oder des Nutzers nicht mit den Aufgaben des S(kim) und den in Absatz 2 genannten Zwecken vereinbar ist,
- die vorhandenen IuK-Ressourcen für die beantragte Nutzung ungeeignet oder für besondere Zwecke reserviert sind,
- die Kapazität der Ressourcen, deren Nutzung beantragt wird, wegen einer bereits bestehenden Auslastung für die geplante Nutzung nicht ausreicht,
- die zu benutzenden DV-Komponenten an ein Netz angeschlossen sind, das besonderen Datenschutzerfordernissen genügen muss, und kein sachlicher Grund für die geplante Nutzung ersichtlich ist,
- zu erwarten ist, dass durch die beantragte Nutzung andere berechtigte Vorhaben in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.