II. Medien und bibliothekarische Dienstleistungen
§ 10 Leihfristen
- Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen. Die Leihfrist endet - außer bei Nacht- und Wochenendausleihen - am angegebenen Tag mit der Schließung der Bibliothek. Für häufig benutzte Medien können kürzere Leihfristen festgesetzt werden.
- Die Leihfrist kann bis zu zweimal um jeweils vier Wochen verlängert werden, soweit es sich nicht um Medien mit verkürzter Leihfrist handelt oder soweit keine Vormerkung vorliegt. Die Verlängerung ist vor Ablauf der Leihfrist zu beantragen.
- S(kim) kann ausgeliehene Medien vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn diese zu Revisionszwecken, aus bibliothekarischen Gründen oder für einen Vorlesungsapparat benötigt werden. Dies gilt auch, wenn Medien eines Hand- oder Laborapparates von anderen Nutzerinnen oder Nutzern benötigt werden. Medienrückforderungen gelten auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte von der Entleiherin oder dem Entleiher mitgeteilte Anschrift abgesandt wurden und als unzustellbar zurückkommen.
- Alle Leihfristen erlöschen mit Beendigung des Benutzungsverhältnisses.







